Testamentsgestaltung bei überschuldeten Erben, Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiungsverfahren – Den Nachlass zielgerichtet regeln

Durch die dramatische Zunahme der Privatinsolvenzen stellt sich auch in der Erbrechtsgestaltung vermehrt das Problem des überschuldeten Erben.
Hierbei ist es möglich, anhand verschiedener Testamentsgestaltungen das Vermögen des Erblassers vor dem Zugriff der Eigengläubiger des Erben zu sichern.

Zwar sind Unternehmerinsolvenzen rückläufig. Bei den Insolvenzen natürlicher Personen ist ein Ende des Anstiegs dagegen nicht absehbar. Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen steigt seit Jahren stetig. In den ersten sechs Monaten 2007 kletterte die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 19,8 Prozent auf 52.430. 89.700 Verbraucher stellten im Jahre 2006 einen Insolvenzantrag (Vorjahr: 68.900; Steigerung um 30,2 Prozent). Im Jahre 2000 betrug die Zahl der Insolvenzen vergleichsweise etwa 7.000 und im Jahre 1998 nur 5.000. Insbesondere die Zahl der 20 bis 24-jährigen, die wegen einer eidesstattlichen Versicherung oder einer Privatinsolvenz bei der Schufa gemeldet werden, steigt. Hierzu führt oft der sorglose Umgang mit dem Handy, der zur Schuldenfalle wird.

Das Thema Insolvenz betrifft mehr und mehr private Haushalte. Dem steht gegenüber, dass nach Schätzungen in den nächsten Jahren zwei Billionen Euro Vermögen von einer Generation auf die nächste übergeht. Nahezu unvorstellbare 15 Billionen Mark haben die Bundesbürger inzwischen in Immobilien, Wertpapieren, Bargeld, Schmuck oder Kunst angehäuft.

In der anwaltlichen Praxis hat für die zukünftigen Erblasser daher gerade in der letzten Zeit die Problematik der Testamentsgestaltung bei einem überschuldeten Erben an Bedeutung gewonnen. Der potentielle Erblasser hat verständlicherweise das Interesse, einerseits seine Abkömmlinge grundsätzlich gleich zu behandeln, dennoch aber zu verhindern, dass sein Vermögen sofort von Gläubigern eines Abkömmlings im Todesfall verwertet wird. Da Erbschaften in vielen Fällen im wesentlichen aus Immobilien bestehen, kann ein derartiger Eingriff von einem Dritten auch alle anderen nicht überschuldeten Erben betreffen, z.B. wenn eine erbengemeinschaftliche Immobilie im Weg der Teilungsversteigerung verwertet werden muss. Ist der überschuldete Erbe Alleinerbe, so wird er im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Eigentümer sämtlicher Vermögensgegenstände des Erblassers, die damit unbeschränkt pfändbar sind. Gemäß § 792 ZPO kann ein Gläubiger sogar anstelle des Schuldners die Erteilung des Erbscheines verlangen, um so z.B. eine Berichtigung des Grundbuches und Eintragung einer Sicherungshypothek zu erreichen.

Eine besondere Problematik besteht bei der Restschuldbefreiung (§§ 286 InsO). Die am 1. Januar 1999 in Kraft getretene InsO hat diese Möglichkeit erstmals geschaffen. Seit dem stellt sich die Frage welche Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger zulässigerweise durch eine Testamentsgestaltung umgangen werden können. Während der sechsjährigen Wohlverhaltensphase obliegt es dem Erben, die Hälfte der Erbschaft an den Treuhänder zur Verteilung an die Gläubiger herauszugeben (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Dies kann mit einer Testamentsgestaltung durch den zukünftigen Erblasser verhindert werden.

Der Erblasser kann durch entsprechende Gestaltung seiner letztwilligen Verfügung verhindern, dass Teile des Nachlasses in die Insolvenzmasse eines überschuldeten und in der Insolvenz befindlichen Erben oder Pflichtteilsberechtigten fallen.

Wollen Sie einem überschuldeten zukünftigen Erben Ihr Vermögen sichern, so suchen wir gerne nach Möglichkeiten für Sie im Rahmen einer Testamentsgestaltung. Mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann das Vermögen des Erblassers gesichert werden. Verschiedene legale Gestaltungsmöglichkeiten verhindern, dass die Gläubiger der Erben auf den Nachlass zugreifen können.