Erbschaftsteuer bei Lebensversicherungen in nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Lebensversicherungen gehören sowohl bei verheirateten Paaren als auch bei den nichtehelichen Lebensgemeinschaften zu einer beliebten Vorsorgeform. In den meisten Fällen erhält im Falle des Todes der überlebende Partner als Bezugsberechtigter aus dem Versicherungsvertrag die vereinbarte Versicherungssumme. Hierdurch fallen Erbschaftsteuer und Pflichtteilergänzungsansprüche Dritter an. Hinterlässt zum Beispiel der verstorbene Erblasser E zur Absicherung seiner langjährigen Lebensgefährtin L eine Lebensversicherung, in der Frau L als Bezugsberechtigte eingetragen ist, und beläuft sich die Versicherungsleistung auf 100.000,00 EUR, so erhält die Lebensgefährtin L lediglich 76.000,00 EUR. Den Differenzbetrag in Höhe von 24.000,00 EUR hat die L an das Finanzamt als Erbschaftsteuer abzuführen. Nach dem neuen Erbschaftsteuerrecht ist zu bedenken, dass für Partner aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften nur ein Steuerfreibetrag von 20.000,00 EUR gilt. Darüber hinaus wurden die Steuersätze auf 30 % angehoben. Hierdurch ist durch die Erbschaftsteuerreform eine deutliche Steuermehrbelastung der nichtehelichen Lebensgemeinschaften im Todesfalle eingetreten.

Dies kann man allerdings durch eine geschickte Vertragsgestaltung vermeiden: Der Begünstigte schließt selbst eine Lebensversicherung auf das Leben des Ehegatten oder Partners ab. Der Partner ist also Versicherungsnehmer, Bezugsberechtigte Person und Prämienzahler in einem. Der Verstorbene ist die versicherte Person, da sein Ableben versichert wird.

Bei Ehepartnern hat diese Regelung in der Praxis keine zu große Bedeutung, da dem überlebenden Ehegatten sehr hohe Freibeträge zustehen. Neben dem allgemeinen Freibetrag in Höhe von 500.000,00 EUR gibt es den Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000,00 EUR sowie weitere Freibeträge für zum Beispiel Hausrat oder Grabpflege. Ehegatten fallen bei der Erbschaftsteuer außerdem in die günstigste Steuerklasse I. Selbst wenn über die Freibeträge hinaus Erbschaftsteuer anfallen sollte, sind die Steuersätze vergleichsweise niedrig. Ist also absehbar, dass das Erbvermögen die Freibeträge überschreitet, sollten auch Ehepaare vorhandene Lebensversicherungen in ihre steuerliche Betrachtung mit einbeziehen.

Wichtig bei dieser Vertragskonstellation ist allerdings, dass die Beiträge tatsächlich vom Konto des Begünstigten abgehen, sonst macht das Finanzamt Schwierigkeiten. Haben Eheleute/Lebenspartner bereits jeweils eine Lebensversicherung abgeschlossen, sollten diese die Verträge einfach miteinander tauschen. Zur Veranschaulichung dient folgendes Beispiel: Herr A schließt einen Versicherungsvertrag auf sein eigenes Leben ab und benennt seine Partnerin Frau L als Bezugsberechtigte für den Todesfall. Stirbt A, erhält L die Todesfallleistung und muss nach Abzug eines geringen Freibetrages mit einer nicht unerheblichen Steuernachzahlung durch das Finanzamt rechnen, da es sich um einen Erwerb von Todes wegen handelt, der unter das Erbschaftsteuergesetz fällt.

In einem anderen Fall schließt B den Vertrag als Versicherungsnehmerin auf das Leben ihres Partners A, ab. Frau B ist auch für den Todesfall bezugsberechtigt. Im Todesfall von A stammt die Versicherungsleistung nun aus ihrem eigenen Vertrag, den sie mit ihren eigenen Beiträgen bezahlt hat. Die Versicherungsleistung gilt somit nicht als Erwerb von Todes wegen und ist nicht erbschaftsteuerpflichtig.

Jeweils sind allerdings die Versicherungsverträge genau zu prüfen, insbesondere ist zu regeln, wem die Versicherung des Letztversterbenden zukommen soll.

Bei der Beratung hinsichtlich ihrer Nachlassplanung bin ich ihnen gerne behilflich.

Ruth-Christin Hölscher
Rechtsanwältin Hannover