Erbrecht – Die gesetzliche Erbfolge

1. Das Erbrecht der Verwandten

Die Erbfolge gilt abgestuft nach Verwandtschaftsgrad: Die 1. Ordnung besteht aus direkten Nachkommen des Erblassers, also den Kindern und Enkeln. Die 2. Ordnung aus den Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, also den Geschwistern und deren Kindern. Die Ordnungen 3 und 4 reichen jeweils eine Generation weiter zurück.

2. Das Erbrecht des Ehegatten

Der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner hat ein eigenes Erbrecht. Sein Anspruch hängt vom Güterstand und von der Ordnung der lebenden Verwandten ab.

Unverheiratete Lebensgefährten, die auch nicht in einer eingetragenen Partnerschaft zusammengelebt haben, werden im gesetzlichen Erbrecht gar nicht bedacht.

3. Das Erbrecht des Staates

Sind keine Angehörigen vorhanden, fällt dem Staat der komplette Nachlass zu.

Mit einem Testament können Sie die komplizierte und möglicherweise ungewünschte gesetzliche Erbfolge verhindern. Sie können nach Ihren Vorstellungen festlegen, wen und was Sie in Ihrem Erbe bedenken möchten.

Die gesetzliche Erbfolge

Großeltern
mütterlicherseits
Onkel u. Tante
mütterlicherseits
Cousine u. Cousin
mütterlicherseits
Eltern
Geschwister
Nichten u. Neffen
Erblasser
Ehegatte
Kind
Enkel und deren Nachkommen
Erbfolge:
Erben 1. Ordnung
Erben 2. Ordnung
Erben 3. Ordnung

Rechtsanwältin/Fachanwältin für Erbrecht in Hannover